Tierhaltungsberaterin
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Rechtliches

Halten von Hunden

  • Ein eingezäuntes Gelände am Haus ist so zu sichern, dass der Hund nicht entlaufen kann.
  • Außerhalb des eingezäunten Geländes müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrifft des Besitzers tragen.
  • Hunde dürfen außerhalb des umzäunten Geländes nicht unbeaufsichtigt sein.
  • Hunde dürfen nicht auf Spielplätze, Liegewiesen und nicht an Badestellen.


Leinenpflicht

 

Die Leinenpflicht besteht an folgenden Orten:

  • In Treppenhäusern, gemeinsam genutzten Räumen und vor dem Haus
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen und Aufzügen
  • In öffentlichen Grünanlagen
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln

Die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein.



"Gefährliche" Hunde


Folgende Rassen und Kreuzungen daraus sind aufgrund von rassespeziefischen Merkmalen als gefährlich eingestuft worden:

  • Pit-Bull
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterier
  • Tosa Inu
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasilerio
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Mastiff

Außerdem gelten folgende Hunde ebenso zu den gefährlichen Hunden:

  • Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben
  • Hunde, die wiederholt andere Tiere gehetzt oder gar gerissen haben
  • Hunde, die bissig sind
  • Hunde, die Angriffslustig oder Scharf sind


Führen "gefährlicher" Hunde


"Gefährliche" Hunde dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis und nur mit Maulkorb geführt werden.

In Hundeauslaufgebieten dürfen sie mit Maulkorb ohne Leine laufen.



Sachkundenachweis


"Gefährliche" Hunde dürfen nicht von Personen geführt werden, die bereits eine Straftat verübt haben. Ebenso wenig dürfen sie von suchtkranken Menschen geführt werden.

Sachkundig ist wer nachgewiesen hat, dass er den Hund jederzeit halten und führen kann.



Anzeige- und Kennzeichnungspflicht


Wer einen "gefährlichen" Hund hält, muss ihn bei der zuständigen Behörde melden. Wenn die Haltung genehmigt wird, bekommt der Besitzer eine Plakette, welche am Halsband des Hundes zu befestigen ist.



Auflagen und Maßnahmen


Wenn ein Hund auffällig wurde, kann die zuständige Behörde Leinen- oder Maulkorbzwang auferlegen. Wenn ein Hund einen Menschen oder ein Tier schwer verletzt hat, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung oder Tötung anordnen.



Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden


Wenn folgendes zutrifft kann die Behörde eine Einziehung, Haltungsuntersagung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen:

  • Der Halter nicht die Vorraussetzung für die Haltung erfüllt
  • Der Halter Hunde scharf macht, mit scharfen Hunden züchtet oder scharfe Hunde erworben hat


Zucht von Hunden


Hunde müssen so gezüchtet werden, dass sie sozialverträglich und gehorsam sind.

Die Zucht von "gefährlichen" Hunden ist verboten.

Bei der Zucht muss eine größtmögliche genetische Vielfalt erstrebt werden.



Ordnungswidrigkeiten


Folgende Dinge sind Ordnungswidrigkeiten:

  • Das Führen eines Hundes ohne vorgeschriebenes Halsband
  • Das unbeaufsichtigte laufen lassen eines Hundes
  • Einen Hund an Orte mit Hundeverbot zu bringen
  • Einen Hund an Orten mit Leinenpflicht ohne Leine zu führen
  • Das Führen eines "gefährlichen" Hundes ohne Maulkorb
  • Das Führen eines "gefährllichen" Hundes ohne entsprechende Erlaubnis
  • Das Halten eines "gefährlichen" Hundes nicht zu melden
  • Erforderliche Unterlagen nicht einzureichen
  • Einen "gefährlichen" Hund ohne Plakette zu führen
  • Auflagen einer Behörde nicht nachzukommen
  • Entgegen einer Untersagung "gefährliche" Hunde zu halten
  • Einen Hund abzurichten
  • "Gefährliche" Hunde züchtet
  • Einen abgerichteten Hund zu verkaufen oder erwerben
  • Die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt

Ordnungswidrigkeiten werden mit bis zu 5000€ geahndet. Außerdem kann der Hund entzogen werden.


Ausnahmen


Ausgenommen sind Dienst, Blinden- und Behindertenhunde. Teilweise Ausgenommen sind Jagdhunde. Einen Antrag auf Ausnahme kann man bei der Behörde stellen.



Welche Rassen unter die "gefährlichen" Hunde fallen variiert von Bundesland zu Bundesland. In NRW zum Beispiel müssen alle Hundebesitzer eines Hundes der Schwerer als 20 Kg und größer als 40cm ist einen Sachkundenachweis haben.

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